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Annahme als Kind (Adoption von Minderjährigen)

[/vc_column_text][vc_column_text]Eine Adoption darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden (§ 1745 BGB). Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein. In diesem Bereich ist der genannte Personenkreis zwar nicht Beteiligter im gerichtlichen Verfahren, aber es ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich im Verfahren zu äußern und erhobene Bedenken müssen in der Abwägung des Gerichts Berücksichtigung finden. Diese Interessen können durch Rechtsanwalt Rolf Behrentin LL.M. durchgesetzt werden.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][ls_vc_button vc_button_text="Kontakt" vc_button_link="url:https%3A%2F%2Fwww.behrentin.de%2Fkontakt|||"][/vc_column][/vc_row]