Aufhebung der Adoption

Die Aufhebung der Adoption ist eine absolute Ausnahme, da im Grundsatz eine Adoptionsentscheidung nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar ist. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen. Bei Fällen mit Auslandsberührung kann sich die Aufhebung der Adoption auch nach einer ausländischen Rechtsordnung richten. Zumeist wird aber auch hier das deutsche Recht ausschlaggebend sein.

 

Allerdings ist unter engen Voraussetzungen die Aufhebung einer Adoption möglich. Eine Adoption kann auf Antrag aufgehoben werden, wenn sie ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist. Solange das Adoptivkind minderjährig ist, kann eine Adoption von Amts wegen aufgehoben werden, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Bei diesen Möglichkeiten handelt es sich um absolute Ausnahmesituationen.

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