Annahme als Kind (Adoption von Minderjährigen)

 

Adoption ist die Schaffung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Personen. Die Adoption des leiblichen Kindes des anderen Ehegatten oder Lebenspartners wird als Stiefkindadoption definiert. Die Annahme des durch den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zuvor adoptierten Kindes wird als Sukzessivadoption bezeichnet. Verwandtenadoptionen sind, Adoptionen durch mit dem Kind verwandte Personen. Eine Inlandsadoption liegt vor, wenn das Adoptionsverfahren komplett im Inland durchgeführt wird.

 

Voraussetzungen

Alle inländischen Minderjährigenadoptionen bei denen das deutsche Recht maßgebend ist, richten sich nach den gleichen Voraussetzungen. Welches Recht auf die Adoption anzuwenden ist bestimmt sich nach dem Internationalen Privatrecht.

Zentrale Voraussetzung der Minderjährigenadoption ist, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient und ein Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten ist oder bereits entstanden ist. Dem Wohl des Kindes dient die Adoption, wenn sie die Stellung des Kindes sowohl rechtlich als auch psychosozial verbessert. Ein Eltern-Kind-Verhältnis ist etwa anzunehmen, wenn Personen die tatsächliche soziale Elternschaft eines Kindes wahrnehmen. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies kann bei Kinderhandel der Fall sein.

Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden. Eine Adoption nach dem Tode des Kindes ist nicht möglich, verstirbt der Annehmende während des Adoptionsverfahrens ist eine Annahme gleichwohl möglich.

Ein Mindestaltersabstand zwischen Kind und Annehmenden ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ein Höchstaltersabstand wurde vom Gesetzgeber gleichfalls nicht geregelt. Die Rechtsprechung entwickelte allerdings bestimmte Richtwerte. Diese Beurteilung ist immer einzelfallabhängig vorzunehmen.

Vor Ausspruch der Annahme muss sich das Kind eine angemessene Zeit in Obhut der Annehmenden befunden haben. Die Pflegezeit dient der Prognose, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird oder schon entstanden ist und ob die Annahme dem Wohl des Kindes dient.

Eine Adoption darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein. Zu diesem Zweck werden durch das Gericht die Kinder des Annehmenden angehört.

Weitere zentrale Voraussetzung der Minderjährigenadoption ist, dass die erforderlichen Einwilligungen vorliegen. Notwendig ist die Einwilligung des Kindes. Die Einwilligung wird bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres durch den gesetzlichen Vertreter des Kindes erteilt. Danach durch das Kind selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die nächste erforderliche Einwilligung ist die der rechtlichen Eltern des Kindes. Dies ist Ausfluss des verfassungsmäßig geschützten Elternrechts. Bei Stiefkindadoptionen oder bei Sukzessivadoptionen durch Lebenspartner muss der andere Ehegatte oder Lebenspartner seine Einwilligung in die Adoption erklären. Alle Einwilligungen sind grundsätzlich erforderlich, können aber unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich sein oder können ersetzt werden. Die Einwilligung eines Elternteils ist entbehrlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Dauernd außerstande ist ein Elternteil etwa bei dauernder Geschäftsunfähigkeit. Ein dauernd unbekannter Aufenthalt kann angenommen werden, wenn angemessene Nachforschungsversuche nicht zu einem Ergebnis führen. Die Einwilligung eines Elternteils kann auch nach § 1748 BGB ersetzt werden.

 

Verfahren

Die Annahme als Kind wird auf Antrag mit Beschluss durch das zuständige Amtsgericht ausgesprochen. Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung. Er ist bedingungs- und befristungsfeindlich. Selbiges gilt für die Einwilligungserklärungen. Die Einwilligungserklärungen werden mit Zugang bei Gericht wirksam und können nicht durch einen Stellvertreter erteilt werden.

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Im gerichtlichen Verfahren werden das Jugendamt, teilweise das Landesjugendamt und die Beteiligten angehört. Dies dient der verfassungsmäßigen Vorgabe der Gewährung rechtlichen Gehörs.

 

Wirkungen

Die rechtlichen Wirkungen entsprechen bei einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht denen einer Volladoption. D.h. sämtliche Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber dem Kind und des Kindes gegenüber den Eltern erlöschen, gleiches gilt für die bisherigen Verwandten. Bei einer gemeinsamen Adoption durch Ehegatten oder einer Stiefkindadoption erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. Bei einer Adoption durch eine Einzelperson erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. Dadurch erhalten die Ehegatten oder der Annehmende die elterliche Sorge. In allen Fällen der Verwandtenadoption erlischt nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Bei der Stiefkindadoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.

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