Ersetzung der Einwilligung in eine Adoption

 

Allgemeines

Eine anwaltliche Vertretung in den Fällen der Ersetzung der Einwilligung in eine Adoption ist regelmäßig zu empfehlen, da es sich dabei um einen komplexen Abwägungsprozess handelt und Rechtsanwalt Rolf Behrentin LL.M. Ihre Interessen in diesen Verfahren zur Geltung bringen kann.

Nach dem deutschen Recht bestehen mehrere Möglichkeiten zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils. Eine Ersetzung der Einwilligung kann nur in Fällen der Minderjährigenadoption betrieben werden. Ein Grund für eine Ersetzung kann sein, wenn ein Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist. Ferner muss das Unterbleiben der angestrebten Annahme zu einem unverhältnismäßigen Nachteil des Kindes führen.

Voraussetzungen nach § 1748 Abs. 1 und 2 BGB

Eine gröbliche Pflichtverletzung ist anzunehmen, wenn das Wohl des Kindes durch das Verhalten des Elternteils nicht oder nur unzureichend berücksichtigt wird und demnach wesentliche Elternpflichten gänzlich vernachlässigt oder Elternrechte missbräuchlich ausgeübt werden. Gleichgültigkeit ist anzunehmen, wenn sich ein Elternteil vollkommen teilnahmslos gegenüber den Belangen des Kindes zeigt oder jegliche Zuneigung verweigert wird. Das Unterbleiben der Annahme muss dem Kind zu einem unverhältnismäßigen Nachteil gereichen. Im Rahmen dieser Prüfung bedürfen die Eltern- und Kindesinteressen einer umfassenden Abwägung. Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen.

Voraussetzungen nach § 1748 Abs. 3 BGB

Ein anderer Grund für eine Ersetzung kann sein, wenn der Elternteil wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.

Voraussetzungen nach § 1748 Abs. 4 BGB

Hatte ein Vater nie die elterliche Sorge des Kindes kann seine Einwilligung auch ersetzt werden, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Auch hier ist ein umfassender Abwägungsprozess der Vaters- und Kindesinteressen erforderlich.

Auch die Einwilligungen von Ehegatten, Lebenspartnern oder der Amtsvormundschaft können ersetzt werden.

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