Eheverbotsbefreiung (§ 1308 BGB)

 

Eine Eheverbotsbefreiung ist grundsätzlich möglich. Das Eheverbot soll verhindern, dass Adoptivgeschwister heiraten. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. In gleichem Maße darf grundsätzlich keine Ehe geschlossen werden, durch Personen bei denen durch Adoption ein solches Verwandtschaftsverhältnis entstanden ist. Dies gilt nur solange die Adoption weiterhin besteht. Im Fall der Verwandtschaft in einer Seitenlinie die durch Adoption entstand, kann das Gericht auf Antrag vom obigen Verbot befreien, wenn der Befreiung keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben.

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