Vaterschaft

 

Im deutschen Abstammungsrecht gibt es unterschiedliche Möglichkeiten um die Rechtsstellung als Vater eines Kindes zu erlangen:

  • Vaterschaftsanerkennung mit Einwilligung der Mutter
  • Vaterschaftsvermutung auf Grund einer Ehe
  • Vaterschaftsfeststellung ggf. mit vorhergehender Vaterschaftsanfechtung

Der Vater eines Kindes ist im deutschen Abstammungsrecht demnach zunächst derjenige Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Eine Vaterschaftsanfechtung mit gleichzeitiger gerichtlicher Vaterschaftsfeststellung ist insbesondere immer dann von besonderer Relevanz, wenn die Mutter eines Kindes verheiratet ist, aber ein anderer Mann die rechtliche Vaterschaft beansprucht. Dieses Problem ergibt sich häufiger in Fällen der Leihmutterschaft, wenn die Leihmutter verheiratet ist. In einem solchen Fall kann der Wunschvater die Vaterschaft nicht wirksam anerkennen. Daher muss in einem solchen Fall ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren erfolgen. Die Vaterschaftsanfechtung ist fristgebunden möglich. Das bedeutet die Vaterschaft kann durch den genetischen Vater nur innerhalb von zwei Jahren angefochten werden.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass keine Vaterschaft feststeht und die Mutter die Einwilligung in die Vaterschaftsanerkennung verweigert. In einem solchen Fall ist eine Vaterschaftsanfechtung logischerweise nicht erforderlich, da keine Vaterschaft besteht. Das Vaterschaftsfeststellungsverfahren kann dann vom potentiellen genetischen Vater des Kindes betrieben werden.

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Zum Abstammungsrecht vgl. auch die weitergehenden Informationen hier.