Inlandsadoption mit Auslandsberührung

 

Eine Inlandsadoption mit Auslandsberührung liegt vor, wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder staatenlos ist oder wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Es handelt sich dabei um eine Minderjährigenadoption. In diesen Fällen wird das Landesjugendamt durch das Gericht angehört. In diesen Konstellationen kann es sein, dass die Annahme ausländischem Recht unterliegt. Dies bestimmt sich nach dem Internationalen Privatrecht. Allerdings können sich auch in diesen Fällen die Voraussetzungen nach dem deutschen Recht der Minderjährigenadoption richten. Bei ausländischer Staatsangehörigkeit des Kindes sind zusätzlich Einwilligungserfordernisse des Heimatrechts des Kindes zu beachten. Ebenso kann es sein, dass bei einer Inlandsadoption mit Auslandsberührung das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist.

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