Erwachsenenadoption (Volljährigenadoption)

 

Rechtsanwalt Rolf Behrentin LL.M. beschäftigt sich intensiv mit der Erwachsenenadoption (Volljährigenadoption). Schwierige Fälle mit großen mittelständischen Familienunternehmen konnten in der Vergangenheit erfolgreich gelöst werden. Dabei standen insbesondere Fragestellungen des Gesellschafts-, Steuer- und Erbrechts in Bezug zur Erwachsenenadoption im Mittelpunkt. Die Kanzlei konnte auch zahlreiche Erfahrungen mit grenzüberschreitenden Erwachsenenadoptionen sammeln. Gleichfalls wurden Mandantschaften des Hochadels erfolgreich vertreten.

In Deutschland besteht die rechtliche Möglichkeit der Erwachsenenadoption. Dabei sind zwei Formen zu unterscheiden: Volljährigenadoption und Volljährigenadoption mit Minderjährigenwirkung.

 

VOLLJÄHRIGENADOPTION

Die Volljährigenadoption ohne Minderjährigenwirkung bewirkt nicht die vollkommene Eingliederung des Adoptierten in die Adoptivfamilie. Trotzdem hat die Adoption erbrechtliche, unterhaltsrechtliche und namensrechtliche Folgen. Rechtliche Bande zur bisherigen Familie bleiben bestehen. Die Erwachsenenadoption kann unabhängig von bisher bestehenden Eltern-Kind-Verhältnissen begründet werden. Insbesondere vorherige Minderjährigenadoptionen stehen einer Erwachsenenadoption nicht entgegen.

Die Voraussetzungen der Volljährigenadoption unterscheiden sich zum Teil von denen der Minderjährigenadoption. Eine Pflegezeit ist keine Voraussetzung der Erwachsenenadoption. Einwilligungen des Anzunehmenden und der Eltern des Anzunehmenden sind keine Voraussetzung der Erwachsenenadoption. Interessen der Eltern des Anzunehmenden finden lediglich in den Fällen der Volljährigenannahme mit Minderjährigenwirkung Berücksichtigung. Ehegatten können einen Volljährigen nur gemeinsam adoptieren, es sei denn es handelt sich um eine Stiefkindadoption.

Zur Volljährigenadoption ist ein gemeinsamer Antrag der Annehmenden und des Anzunehmenden erforderlich. Der Antrag ersetzt die Einwilligung des Anzunehmenden. Ein Volljähriger kann adoptiert werden, wenn die Adoption sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen Annehmendem und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Ein Eltern-Kind-Verhältnis kann etwa angenommen werden, wenn ein langjähriger Umgang besteht oder gegenseitige Unterstützung in schwierigen Zeiten geleistet wird. Die Entscheidung über die Erwachsenenadoption ist also stark einzelfallabhängig. Das Gericht muss daher die Adoptionsmotivation dezidiert ermitteln. Auch in den Verfahren der Volljährigenadoption kann es sein, dass der Sachverhalt durch das deutsche Gericht nach ausländischem Recht zu beurteilen ist. Dies ist ebenfalls nach dem Internationalen Privatrecht zu bestimmen. In manchen Ländern besteht das Rechtsinstitut der Volljährigenadoption nicht. Allerdings stellt dies zumeist kein Hindernis im inländischen Gerichtsverfahren dar, da das Internationale Privatrecht für diese Fälle einen Ausnahmetatbestand vorsieht.

 

VOLLJÄHRIGENADOPTION MIT MINDERJÄHRIGENWIRKUNG

Es besteht die Möglichkeit die Erwachsenenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption zu beantragen. Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Anordnung die das Familiengericht mit Ausspruch der Adoption trifft, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde und die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Volljährigenadoption mit Minderjährigenwirkung entspricht einer Volladoption.

Zusätzliche Voraussetzungen für den Ausspruch sind, dass:

• ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
• der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
• der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
• der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.

Eine solche Bestimmung darf gleichfalls nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.

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