Anerkennung ausländischer Abstammungsentscheidungen

Bei Fällen mit Auslandsberührung insbesondere in denen ein Kind im Ausland geboren wurde, kann eine Anerkennung einer ausländischen Abstammungsentscheidung notwendig sein. Ausländische Abstammungsentscheidungen können beispielhaft gerichtliche Vaterschaftsanfechtungs- oder Vaterschaftsfeststellungsentscheidungen sein. Auch Entscheidungen zur Mutterschaft sind möglich, wobei solche Entscheidungen dem deutschen Recht nicht geläufig sind, besteht trotzdem die Möglichkeit der Anerkennung in Deutschland. Gleiches gilt für Abstammungsentscheidungen die die gemeinsame Elternschaft von gleichgeschlechtlichen Ehegatten oder Lebenspartnern zum Gegenstand haben. In Fällen der ausländischen Leihmutterschaft erhalten die Wunscheltern in manchen Ländern gleichfalls Abstammungsentscheidungen, welche nach dortigem Recht die Elternstellung der Wunscheltern zum Kind begründen.

Eine ausländische Entscheidung kann nur Rechtswirkungen im Inland entfalten, wenn die Entscheidung anerkannt wurde. Zunächst entfaltet eine ausländische Entscheidung nämlich nur Rechtswirkungen auf dem Territorium des Staats in dem sie erlassen wurde (Territorialprinzip). Die Anerkennung für den deutschen Rechtsraum kann in einem förmlichen gerichtlichen Verfahren oder in jedem Einzelfall im Vorfeld einer Amtshandlung erfolgen. Der Vorteil eines förmlichen Verfahrens ist, dass eine erneute Prüfung entfällt und das Ergebnis Bindungswirkung für alle deutschen Gerichte und Behörden entfaltet. Verlaufen solche Verfahren positiv, so wird die Abstammungsentscheidung anerkannt und die Abstammung des Kindes wird nach dem Inhalt der Entscheidung angenommen. Unterbleibt eine positive Anerkennung kommt es zu einem sogenannten hinkenden Rechtsverhältnis, danach entfaltet die Entscheidung im Ausland ihre volle Wirkung. Im Inland bleibt eine solche Entscheidung allerdings wirkungslos. Das kann für eine Familie schwerwiegende Konsequenzen mit sich bringen. Die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt zum Beispiel ein Kind eines deutschen Staatsangehörigen. Unterbleibt nun eine positive Anerkennung, so kann das Kind auf Grund des hinkenden Verhältnisses nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben und kann in besonders krassen Fällen nicht in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.

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