Anerkennung von Adoptionen

 

Allgemeines

In Fällen der Anerkennung von Adoptionen ist Anwalt Rolf Behrentin LL.M. der Ansprechpartner schlechthin, da er als Autor sich diesem Themenfeld im Juris Praxiskommentar widmet.

Das Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren dient der Rechtssicherheit bei Adoptionen die Ausland durchgeführt wurden. Das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) ist nur für ausländische Minderjährigenadoptionen maßgebend. Die Verfahren nach dem AdWirkG sind fakultative Verfahren, bedeutet die Verfahren haben keinen verpflichtenden Charakter und können auf Antrag durchgeführt werden. Allerdings kann es faktisch erforderlich sein, ein solches Verfahren zu betreiben.

Einreise des Kindes

Unzulässigerweise verlangen einige deutsche Auslandsvertretungen ein Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren, bevor ein Kind nach Deutschland einreisen darf. Bei Adoptionen aus Ländern mit Wirkungen einer Volladoption wird dann teilweise der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Kind von einem Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren vor der deutschen Gerichtsbarkeit abhängig gemacht. Bei Ländern mit starken Adoptionswirkungen ist dies teilweise auch zutreffend. Sogar bei manchen Ländern mit schwachen Adoptionswirkungen (z.B. Äthiopien) kann der Staatsangehörigkeitserwerb durch ein Verfahren nach § 2 AdWirkG geschehen. In den meisten Fällen von schwachen Wirkungen, ist ein Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren mit anschließendem Umwandlungsverfahren für den Erwerb der Staatsangehörigkeit erforderlich.

Voraussetzungen

Welche Voraussetzungen bei der Anerkennung und Wirkungsfeststellung zu prüfen sind ist umstritten. Allgemein anerkannt ist, dass der ausländischen Adoptionsentscheidung eine hinreichende Kindeswohlprüfung vorausgegangen sein muss. Eine erneute Überprüfung der ausländischen Adoptionsvoraussetzungen findet aber nicht statt. Die rechtskräftige Entscheidung über die Anerkennung durch ein deutsches Gericht hat Bindungswirkung für deutsche Gerichte und Behörden.

Die Anerkennung von Volljährigenadoptionen richtet sich nach anderen Voraussetzungen als die Anerkennung von Minderjährigenadoptionen und zählt zu den einschlägigen Tätigkeiten der Kanzlei.

kontakt