Nach der Gerburt der Zwillinge erfolgte eine Vaterschaftsanerkennung und die Abgabe einer Sorgeerklärung durch die Leihmutter und den genetischen Vater. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Lebenspartner die eingetragene Lebenspartnerschaft noch nicht geschlossen. Dies erfolgte erst zu einem späteren Zeitpunkt.

In Leihmutterschaftsfällen mit den USA ist es in der Regel üblich, dass die Lebenspartner oder Ehegatten eine Abstammungsentscheidung eines US-Gerichts erhalten, wonach diese die rechtlichen Eltern des Kindes sind. In diesen Fällen war durch eine Entscheidung des BGH im Jahr 2014 (lesen Sie hier mehr dazu) unumstritten, das solche Entscheidungen anzuerkennen sind. Damit konnten Wunscheltern unproblematisch auch in Deutschland die rechtliche Elternschaft durch Anerkennung der Abstammungsentscheidung erreichen. Das OLG Braunschweig kam nunmehr zu einer anderen Auslegung (lesen Sie mehr dazu hier). Im konkreten Fall spielte das aber keine Rolle, da die Lebenspartnerschaft erst später geschlossen wurde und demgemäß eine Abstammungsentscheidung für beide Lebenspartner nicht ergehen konnte. Deshalb bestand im vorliegenden Fall nur die Möglichkeit der Stiefkindadoption zur gemeinsamen rechtlichen Elternschaft.

Das OLG verneinte die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, dass die Adoption zum Wohl der Kinder erforderlich sein muss. Stattdessen legte das OLG die Grundvoraussetzungen einer Adoption zu Grunde, wonach die Annahme dem Kindeswohl dienen muss. Das wurde durch das OLG bejaht. Diese Entscheidung setzt ein grundsätzlich freundlichen Kurs der Rechtsprechung in Leihmutterschaftsfällen fort. Haben Sie Probleme die rechtliche Elternschaft Ihres Kindes in Deutschland zu erlangen? Wenden Sie sich vertrauensvoll an meine Kanzlei, wir beraten und vertreten Sie gerne auf dem Weg zur rechtlichen Elternschaft.