Verfahren
Das Amtsgericht lehnte die Stiefkindadoption ab. Es seien erhöhte Anforderungen bei Leihmutterschaft zu stellen. Die Adoption müsse für das Wohl des Kindes erforderlich sein, das sei nicht der Fall, so das Amtsgericht. Das OLG sah dies nicht so und sprach die Adoption des Leihmutterschaftskindes aus. Nach Auffassung des OLG richte sich die Stiefkindadoption nach den allgemeinen Voraussetzungen der Minderjährigenadoption. Die Adoption ist demnach auszusprechen, wenn die Adoption dem Wohl des Kindes dient und ein Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten oder bereits entstanden ist. Das Gericht betont, dass generalpräventive Erwägungen (zum Beispiel das gesetzgeberische Ziel der Verhinderung der Leihmutterschaft) nicht zu Lasten des durch eine Leihmutter geborenen Kindes gehen dürfen. Für die Beurteilung eines Antrags auf Stiefkindadoption, komme es ganz allein auf das Wohl des konkreten Kindes an. Die Grund- und Menschenrechte sind bei dieser Bewertung zu berücksichtigten. Sie gewährleisten das Recht des Kindes, eine rechtliche Eltern-Kind-Verbindung zu zwei Elternteilen begründen zu können. Wird die Adoption versagt, so würde ein grund- und menschenrechtswidriger Zustand entstehen, der nicht hinzunehmen wäre.

Das OLG München reiht sich mit dieser Entscheidung in eine Reihe von ober- und höchstgerichtlichen Entscheidungen (zum Beispiel Bundesgerichtshof oder OLG Düsseldorf) ein. Der Weg für Kinder und Wunscheltern in Leihmutterschaftsfällen zu einer rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung wird durch die Verstetigung der Rechtsprechung einfacher werden. Die Kanzlei Behrentin Rechtsanwälte möchte zur Verbesserung dieser Situation beitragen und Ihnen zu Ihrem rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnis verhelfen. Bitte wenden Sie sich bei Interesse vertrauensvoll an uns, unser Haus besitzt die notwendige Expertise um Ihr Problem zu lösen.

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