Erstes Verfahren zur Leihmutterschaft

Im ersten Fall ging es um die Anerkennung einer Entscheidung eines US-Gerichts im Rahmen einer Leihmutterschaft. Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig lehnte die Anerkennung ab. Damit kam es zu einem anderen Ergebnis als der BGH im Jahr 2014. Der BGH bestätigte seine Rechtsprechung zur Leihmutterschaft. Demnach hat er die Entscheidung des US-Gerichts anerkannt.

Die Entscheidung im Wortlaut finden Sie hier.

Zweites und drittes Verfahren

Im zweiten und dritten Verfahren wurden durch den BGH zwei Entscheidungen erlassen. Ferner sind sie in wesentlichen Teilen wortgleich und auf den gleichen Tag datiert. Der einen Entscheidung lag ein Verfahren vor dem OLG Celle zu Grunde (lesen Sie dazu mehr hier). Das OLG Celle hat im Fall einer ausländischen Leihmutterschaft eine ausländische Geburtsurkunde als der Anerkennung zugänglich erachtet. Dann verneinte der BGH diese Auffassung und bekräftigte, dass der Anerkennung zwar Entscheidungen ausländischer Behörden zugänglich sein können. Dazu müssen diese mit staatlicher Autorität ausgestattet sind und funktional deutschen Gerichten entsprechen. Außerdem darf es sich nicht um bloße Registrierung handeln. Die Geburtsurkunde erfülle nicht diese Voraussetzungen. Zusätzlich äußerte sich der BGH ebenfalls in beiden Verfahren zum gewöhnlichen Aufenthalt eines durch Leihmutterschaft geborenen Kindes. Letztlich bleibt in beiden Fällen nur der Weg über Adoption zur rechtlichen Elternschaft.

Lesen Sie die Entscheidungen im Wortlaut hier und hier.

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