27-Jährige adoptieren wollte zu Grunde. Annehmender und Anzunehmende kennen sich seit sieben Jahren und verbringen nahezu täglich Zeit miteinander. Aus deren Sicht besteht eine tiefe innere Verbundenheit. Der leibliche Vater der Anzunehmenden war schon vor einigen Jahren verstorben. Daher entwickelte sich zwischen den Antragstellern nach deren Ansicht ein Vater-Tochter-Verhältnis und kein Großvater-Enkeltochter-Verhältnis, der Altersabstand sei dafür unerheblich. Zusätzlich pflege der Annehmende hervorragende Kontakte zu Verwandten der Anzunehmenden, insbesondere zu deren Mutter.

Das Gericht bezweifelte nicht, dass zwischen den Antragstellern ein gutes persönliches Verhältnis mit regelmäßigen persönlichen Kontakten besteht. Dies reicht nach Auffassung des Gerichts aber nicht aus um eine familiäre Bindung in Form eines Vater-Tochter-Verhältnisses festzustellen. Insbesondere im Hinblick auf das intakte Verhältnis zur Mutter der Anzunehmenden sei dieses natürliche Band durch Wegadoption nicht zu zerstören, beziehungsweise den Rang zu nehmen.

Diese Argumentation kann nicht überzeugen. Das Gericht erkennt selbst an, dass bei der Volljährigenadoption aus rechtlicher Sicht das Band zwischen Mutter und Tochter nicht durchtrennt wird. Zumindest aus diesem Grund hätte die Erwachsenenadoption nicht versagt werden dürfen. Trifft dieses Problem auch auf Ihre beabsichtigte Erwachsenenadoption zu? Wenn ja, kontaktieren Sie mich. Meine Kanzlei kann Ihnen bei diesem und bei sämtlichen anderen Problemstellungen im Adoptionsrecht (insbesondere bei der Erwachsenenadoption) behilflich sein.