adoptierten Kinder die Rechtsbeziehungen zueinander. Das Bundesverfassungsgericht hatte nun zu entscheiden, ob dieser (faktisch) vollständige Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungsgemäß ist.

Aussagen zu Stiefkindadoption

Die derzeitige Rechtslage führt zu einer Ungleichbehandlung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien gegenüber Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien. Ihnen ist im Gegensatz zu Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien jegliche Möglichkeit verwehrt, vom Stiefelternteil unter Aufrechterhaltung des Verwandtschaftsverhältnisses zum rechtlichen Elternteil adoptiert und damit zugleich gemeinschaftliches Kind beider Elternteile zu werden, mit denen es in nichtehelicher Stiefkindfamilie zusammenlebt. Diese Benachteiligung ist nicht gerechtfertigt. Sie bedürfte einer Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Die Benachteiligung bedarf einer strengen Überprüfung, weil die Adoption wesentliche Grundrechte des Kindes für die Persönlichkeitsentfaltung betrifft. Der Ausschluss dieser Rechte ist zum Nachteil des Kindes. Darüber hinaus ist das nach derzeitiger Rechtslage maßgebliche Differenzierungskriterium, nämlich die Ehe zwischen Elternteil und Stiefelternteil, durch die Kinder weder beinflussbar noch ist den Kindern der Eheverzicht der Eltern zuzurechnen.

Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis 31.03.2020 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Die betroffenen Adoptionsverfahren sind bis zu diesem Zeitpunkt durch die Gerichte auszusetzen. Lesen Sie die Entscheidung im Volltext hier.

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