(Lesen Sie dazu mehr hier). Bisher war es erforderlich, dass eine Abstammungsentscheidung aus dem Ausland zumindest einen genetischen Elternteil auswies. Nur dann konnte eine Anerkennung und damit die rechtliche Elternstellung für beide Wunscheltern in Deutschland erreicht werden.

Im Fall des Oberlandesgerichts Celle waren in der ausländischen Geburtsurkunde beide Wunschelternteile als Eltern eingetragen. Die Wunscheltern waren in diesem Fall auch die genetischen Eltern des durch die Leihmutter geborenen Kindes. Das Gericht qualifizierte die Prüfung des ausländischen Standesamts als Ergebnis einer vom Bundesgerichtshof geforderten Sachprüfung und damit als Entscheidung die einer Anerkennung zugänglich sei. Insbesondere sei ein Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung (ordre public) nicht ersichtlich. Es bleibt insgesamt abzuwarten, ob sich diese Rechtsprechung durchsetzt.

Nach meiner Auffassung sind keine durchgreifenden Rechtfertigungsgründe ersichtlich die eine Anerkennung einer ausländischen Geburtsurkunde verhindern könnten. Auch nicht wenn in der Geburtsurkunde nur einer der erwähnten Elternteile genetisch mit dem Kind verwandt ist. Insbesondere dürfen generalpräventive Zwecke dem Wohl von Kindern einer Leihmutter nicht entgegenstehen. Das vermeintliche „Fehlverhalten“ von Wunscheltern darf den Kindern nicht zur Last gelegt werden und dem konkreten Kindeswohl nicht im Wege stehen!

Meine Kanzlei möchte zur Verfestigung dieser Rechtsprechung beitragen. Trifft also der aufgezeigte Sachverhalt auf ihren Fall zu? Dann wenden Sie sich bitte an meine Kanzlei. Wir verhelfen ihnen zur rechtlichen Elternschaft ihres Kindes in der Bundesrepublik Deutschland. Auch in sämtlichen Fragen des Adoptionsrechts sind wir bundesweit für Sie der richtige Ansprechpartner!