Dem Verfahren lag eine personenstandsrechtliche Fragestellung zu Grunde. Durch die Rechtsprechung des höchsten deutschen Fachgerichts erschienen insoweit einige wesentliche Fragen im Zusammenhang mit Leihmutterschaft geklärt. Soweit so gut.

Nunmehr hatte das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig über die Anerkennung einer Entscheidung eines US-Gerichts zu entscheiden und gelangte zu einem anderen Ergebnis als der BGH. Im Verfahren vor dem BGH hatten zwei Lebenspartner die Anerkennung einer Entscheidung erwirken können, die deren Elternschaft, eines durch eine Leihmutter geborenen Kindes, feststellte. Im Verfahren vor dem OLG hatte ein Ehepaar die Anerkennung einer US-amerikanischen Entscheidung beantragt, die die Elternschaft des Ehepaares ergab.

Die Sachverhalte in beiden Verfahren hatten große Übereinstimmungen, in beiden Fällen war ein Wunschelternteil genetisch verwandt mit dem Kind. Das OLG erachtete die Vaterschaft des Wunschvaters aber nicht als erwiesen an, da das vorgelegte Abstammungsgutachten nicht bei Gericht verwertbar sei. Entgegen der BGH-Rechtsprechung erhob das OLG generalpräventive Erwägungen über das Kindeswohl bzw. gelangte zu einer anderen Auslegung, was das Kindeswohl gebiete. Außerdem seien entgegen der Auffassung des BGH auch keine Grund- oder Menschenrechte verletzt. Das OLG befand auch, dass rechtliche Elternschaft lediglich durch Abstammung und Adoption, nicht durch Vertragsschluss, begründet werden kann. Insgesamt kann die Entscheidung mit Verwunderung zur Kenntnis genommen werden. Es ist nicht zu erwarten, dass diese Rechtsprechung sich durchsetzt. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde bei dem BGH zugelassen. Nun bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

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